§§Hund und Recht§§

An dieser Stelle möchte ich ein paar in interessante Gerichtsurteile vorstellen, die im Zusammenhang mit Hunden so entschieden wurden.

   Alimente

In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.    LG Kassel ZfS 81263/95

  Leinenzwang

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat. AG Aachen, Az.: Cs 50/94

  Postbote

Ein Landpostbote musste sich auf einem Hof gleich gegen drei kläffende Dackel verteidigen. Zunächst wehrte er sich mit Fußtritten und, als sich die Tiere nicht zurückzogen, mit einem Birkenknüppel. Vom Oberlandesgericht Hamm erhielt der Briefträger Rückendeckung: "Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Postboten geht dem Interesse des Tierhalters an der Unversehrtheit seines Dackels vor". Um sich vor angreifenden Hunden zu schützen, darf ein Postzusteller danach auch einen Knüppel verwenden und das Risiko in Kauf nehmen, dass das Tier dabei verletzt wird. OLG Hamm 14.03.1997 Urteil Az.: 27 U 218/94

  Hund und Zaun

Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, dass man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen. LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92

  Tierschutz

Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier lang anhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor ! Amtsgericht Neunkirchen Urteil Az.: 19.536/93

  Kupieren und Ausübung des Berufs

Das Grundrecht eines Hundezüchters auf freie Ausübung seines Berufs wird durch die Vorschrift des Tierschutzgesetzes nicht verletzt, die es verbietet, bei Hunden Schwanz und Ohren zu kupieren; das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, stellt vielmehr ein legitimes Anliegen der staatlichen Gemeinschaft dar. Bundesverfassungsgerichts Verkündet am 19. Juli 1999 Beschluß Az.: 1 BvR 875/99

Tierquälerei im überhitzten Pkw

Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad Celsius plus erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den vermeindlichen Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen. Bayerisches Oberlandesgericht, Az.:3 ObO-Wi 118/95 Hunde im Pkw

ungesicherter Hund im Auto

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96; rechtskräftig) Anmerkungen zur Rechtslage: · Der Leistungsausschluß wegen grober Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung zählt. · Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit zusammen, daß es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens. · Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers.

· Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden aufkommen müssen.

Zusammenprall mit Auto

Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es dadurch zu einem Zusammenprall mit dem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der beim Unfall entstanden ist. Amtsgericht Landstuhl, Az.:2 C 293/95

Aufsichtspflicht

Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 05.01.1996-2 Ss 1035/95- vertreten. In dem konkreten Fall stand eigentlich nur das Alter der den Hund ausführenden Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden Tier.

Hund beißt unvorsichtigen Besucher

Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hunde im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außer acht gelassen hat. OLG München, Az.: 14 U 1010/99

Schäden durch freilaufenden Hund

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen. AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48

Leinenpflicht im Strassenverkehr

Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz. Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99

Leinenpflicht

Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat. Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94.

Anleinpflicht im Jagdbereich

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführes aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg. Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi.

Maulkorb und Leinenpflicht

Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte, dass es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen Bedenken. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21 CS 95.858

Zwanghaft für unbelehrbaren Hundehalter

Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,-- fest und meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlasste, jetzt vier Tage Ersatzzwanghaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwanghaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren lässt, kommt nur die Ersatzzwanghaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96.

Wenn der Wachhund zubeißt

Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen, daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muß deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B. darin bestehen, daß der nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzen Besucher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier:DM 5000,-- für schmerzhafte, blutende, klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt und Verletzt. Oberlandgericht Köln, Az.: 19 U 32/95.

Hund am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen. Amtsgricht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91.

Hund beißt Hund

Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, daß der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muß. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine. Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39

Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei

Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Für den Schadenersatzanspruch reichte es aus, dass das Verhalten des Hundes, des in Anspruch genommenen Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte musste sich nicht die Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die von seinem Hund, der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises Knurren beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der Tiefgefahr des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zurück. Dies galt insbesondere, da der fremde Hund angegriffen hatte. Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar schließt grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des Tierhalters aus. Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu verhindern. Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem Verletzten ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb, weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen fremden Hundes nicht rechnen musste und dementsprechend keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte. So wurde dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer ambulanten Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei um 1 cm verkürzt wurden. An der Fingerkuppe verblieb eine Druck- und Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer eingeschränkt. Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95

Schadensersatzanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund

Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier: Collie) wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erforderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94

Gefahr durch spielende Hunde

Zwei Hundehalter trafen zusammen und ließen ihre Hunde miteinander spielen. Hierbei wurde der eine Hundehalter von dem Hund des anderen umgerannt und dabei nicht unerheblich verletzt. Die Schadens- und Schmerzensgeldklage hatte aber nur zum Teil Erfolg. Denn wenn man zwei Hunde miteinander spielen lässt, so setzt man sich einer solchen Tiergefahr bewusst aus. Im Rahmen eines Mitverschuldens muss sich daher der verletzte Hundehalter die Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd zurechnen lassen. Oberlandesgericht Hamm Az.:6 U 236/93

Tierarztkosten bei Rauferei

Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muss sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, dass es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so dass die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat. Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95

Streicheln eines fremden Hundes

Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung mußte auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadenersatz zur Hälfte zu.  Amtsgericht Frankfurt, Az.: 30C 2326/95-47.

Tragen der Hundesteuermarke

Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden einzelnen Hund eine Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter dazu verpflichten, dass der Hund die Steuermarke am Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung kann die Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst werden durch eine solche Maßnahme unverhältnismäßig belastet. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 4 N 92.3729.

Kein Schadensersatz für "geschwängerte" Rassehündin

Auch wer "adlige" Hunde in lauen Frühlingsnächten unbeaufsichtigt lässt, muss mit niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger Landgericht wies die Klage einer Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des Dorfhundes "Josef" 9052 Mark Schadenersatz kassieren wollte: "Josef" hatte ihre prämierte Hirtenhündin geschwängert. Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von "heftigem Hecheln" auf der Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre blaublütige "Alom" mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart "Josef". Das ging 15 Minuten. An Trennung war überhaupt nicht zu denken. Die Richter fanden an "Josefs" Treiben nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, da die Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen Hündin selbst zu verschulden habe. Sie habe nicht genügend aufgepasst und "Alom" habe nicht mal ein Schutzhöschen getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die Züchterin abtreiben zu lassen. Landgericht Lüneburg, Az.: 30 340/91.

Geld vom Sozialamt

Vielleicht ganz interessant zu wissen: in gewissen Fällen zahlt das Sozialamt bei Hilfebedürftigen die Behandlungskosten, nämlich dann, wenn der Hund als einziger "Luxus" im Haus ist und dazu da ist, die sozialen und gesellschaftlichen Bedürfnisse zu decken (wie andere einen Fernseher oder Boxhandschuhe gezahlt bekommen) Ein Urteil hierzu ist meines Wissens aber nicht bekannt.

Beim Joggen Bogen laufen  

Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung.  
Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes . Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt. 
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03

Schadensersatz

Wer von einem Tierhalter Schadensersatz verlangt, muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht wurde. Dies entschied das Amtsgericht Daun in einem veröffentlichten Urteil. Die bloße Behauptung, der Halter habe das Tier nicht «im Griff gehabt» reiche nicht. Das Amtsgericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Reiterin ab. Diese hatte behauptet, ein Hundehalter sei mit seinem Tier spazieren gegangen. Plötzlich sei der Hund auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut und sie sei vom Pferd gestürzt. Der Hundehalter bestritt diesen Ablauf.
Anders als die Klägerin sah das Gericht keine «gesetzliche Vermutung» für ein Verschulden des Hundehalters. Vielmehr hätte die Reiterin nachweisen müssen, dass der Hund das Pferd angesprungen, gebellt oder auch nur geknurrt hatte und deshalb das Pferd scheute.
AG Daun, Az. : 3 C 292/02

Wenn der Nachbar mit dem Hunde

Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch das Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss daher ausschliesslich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Die bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. OLG Stuttgart, Az. : 2 U 213/01

Hund und Selbstjustiz - Kratzer an falsch geparktem Wagen

Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackkratzer an einem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter. In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen. AG Königs Wusterhausen, Az: 20 C 55/01

Wer raufende Hunde trennt und gebissen wird, bekommt keinen Schadensersatz
 

Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.
Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nichtangeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft.
Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in der Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte.
Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von rund 1300 Euro geltend.
Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme.
Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag.
Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an
LG Bamberg, Az.: 3 S 197/01; rechtskräftig
 

Scheinbarer Frieden und dann doch gebissen !

Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden, nicht angeleinten Hunden, nämlich einem Rottweiler und einem Schäferhund. Beide Tiere waren friedlich und zeigten keinerlei Aggressionsbereitschaft. Als der Halter des Rottweilers dann gehen wollte und seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen. Der Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe von 12.000 DM (ca. 6120 Euro) zusprach. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters lehnte das Gericht ab, wie auch eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte ! LG Aachen, AZ.: 4 O 15/98

 

 

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