Formblätter

Geburtsprotokoll

 

Geburtsprotokoll

Nr.:

Datum:                     Welpe     O lebt     O tot geboren          

O Rüde

Welpenaustritt

Gewicht

Farbe/Kennzeichnung:

O Hündin

               Uhr

                    g

 

 

                                                                                                    

 

 

         

 Fruchtblase:   O geschlossen              O aufgerissen               O nicht gesehen

 Geburt:             O Kopf voran                 O Hinterfüße voran       O nicht gesehen

 Hündin entfernt Eihäute:                     O ja                                O nein             

O Züchterin hilft beim                                                                                                                         Aufreißen/Bemerkungen:.....................................................................................................................................                                                                                                                                

Nachgeburt:   O ja                             O nicht gesehen           Von Hündin verschlungen:    Oja                 O nein

Durchtrennen der Nabelschnur:      O durch Hündin           O durch Züchter/

Bemerkungen:............................................................................................

 Länge der verbliebenen Nabelschnur:.................cm                

Verletzungen:            O nein       O ja/ Beschreibung:............................................................................

Erstes Trinken an der Zitze nach:...................Min./Bemerkungen:..........................................................................................................

 

Biotonus 1

 

Welpe zappelt in den Eihäuten, sucht lebhaft nach der Milchquelle

Biotonus 2

 

Welpe bleibt zunächst liegen, ehe er aktiv wird

Biotonus 3

 

Welpe strebt zu den Zitzen, muß aber angelegt werden

Biotonus 4

 

Welpe saugt wenig, gibt auf

 

Gewichtskontrollblatt

Datum

Uhr-

zeit

Lebens-

tag

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Zum Thema Kaufvertrag: Das neue Schuldrecht: Was ändert sich beim Tierkauf?

Am 1. Januar 2002 trat das neue Schuldrecht in Kraft. Es regelt u.a. Gewährleistungsfristen für Sachen und Tiere. Tiere sind zwar keine Sachen, doch für ihren Kauf oder Verkauf gelten dieselben Regeln wie für Sachen. Für deren Mängel müssen Verkäufer jetzt viel länger und weitreichender haften als bisher. Nun gibt es die ersten Streitfälle, die nach dem neuen Recht zu entscheiden sind.

Den Labrador-Rüden Robbie kaufte die Dortmunder Familie Stern Anfang Februar ganz spontan. „Erstklassige Welpen der Rassen Boxer, Labrador, Cocker ... geimpft und entwurmt“ – diese Anzeige eines Händlers aus Dorsten hatte sie neugierig gemacht. Auf dem Gelände des Händlers bekamen sie dann einen Welpen auf den Arm, es war Liebe auf den ersten Blick.

Auf den zweiten Blick zeigte sich dann, dass Robbie krank war, erzählt Wolfgang Stern: „Beim Spazierengehen blieb er nach kurzer Zeit liegen, das ging so über Tage und Wochen hinweg. Wir sind dann relativ schnell zum Tierarzt gegangen, und der hat schwere Hüftgelenk- und Ellenbogendysplasie festgestellt.“

Hüftgelenk- beziehungsweise Ellenbogendysplasie, kurz HD beziehungsweise ED genannt, ist eine erbliche Gelenkkrankheit. Ohne Veranlagung keine HD oder ED. Experten streiten aber darüber, wie groß der Einfluss von Ernährung und Haltung auf den Ausbruch dieser Krankheiten ist.
Sie sind nicht nur qualvoll für die Hunde, sondern auch für deren Käufer. HD oder ED werden meist erst lange nach dem Kauf eines Welpen festgestellt. Nach dem alten Recht hatten Käufer kaum eine Chance, den Verkäufer in Haftung zu nehmen, denn die alte Gewährleistungsfrist lief nur sechs Monate ab Kauf. Selbst wenn die Krankheit innerhalb dieses Zeitraums festgestellte wurde, macht der Käufer ein Verlustgeschäft, wenn er das Tier behielt und behandeln ließ. Denn mehr als den Kaufpreis musste der Verkäufer nicht erstatten, auch wenn die Behandlungskosten höher lagen. Nur wenn der Käufer dem Verkäufer Arglist nachwies – etwa bewusstes Verschweigen einer Krankheit –, konnte er darüber hinaus Schadenersatz verlangen.

Auch die Sterns zahlten weit mehr für die Behandlung als für Robbie selbst. Der Welpe hatte 450 Euro gekostet – für die Operation mussten die Sterns bisher knapp 2.000 Euro hinlegen. Glück im Unglück für die Sterns: Als sie Robbie kauften, galt schon das neue Schuldrecht. Und das hat viele Vorteile für sie.

Grundsätzlich gilt seit 1. Januar 2002: Ob Tier oder Sache – die Gewährleistungsfrist für, so heißt es im Gesetz, „neue“ Tiere wurde von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert.

Was ein neues Tier ist – darüber werden Juristen noch trefflich streiten. Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg aus dem Jahr 1989 gelten neun Wochen alte Welpen als neu. Aus dem Tenor des Urteils schließt der Dortmunder Rechtsanwalt Wolfgang Becher, der sich auf rechtliche Fragen rund um den Hundekauf spezialisiert hat, dass auch noch zwölf Wochen alte Welpen als neue Sachen angesehen werden dürften.
Für, im Juristendeutsch, „gebrauchte“ Tiere kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Neu ist auch: Für jedwede Beeinträchtigung, ob Milben, Würmer oder HD, ob geringfügig oder nicht, hat der Verkäufer einzustehen, wenn aufgrund der Inkubationszeit oder bei erblich bedingten Erkrankungen davon ausgegangen werden muss, dass der „Mangel“ bereits bei Vertragsabschluss vorhanden war.

Alle Unternehmer müssen sich an die gesetzlichen Gewährleistungsfristen halten. Unternehmer laut Gesetz ist, wer „planmäßig gegen Entgelt“ Tiere abgibt. Es spielt keine Rolle, ob er damit Gewinn erzielt. Noch immer kürzen viele Züchter oder Händler in ihren Kaufverträgen die Gewährleistungsfristen oder schließen Schadenersatzansprüche aus. Doch solche Ausschlüsse sind Makulatur. Egal was im Kaufvertrag steht: Unternehmer müssen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen einhalten.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Becher müssen sich Tierheime nicht an die gesetzlichen Gewährleistungsfristen halten. Sie schließen keinen Kauf-, sondern einen Übergabevertrag und verlangen auch kein Entgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Wenn aber bekannte Mängel eines Tieres – sei es eine Krankheit oder Bissigkeit – verschwiegen werden, haben Tierheimkunden weiterhin ein Recht auf Schadenersatz.

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein „Mangel“ bereits beim Kauf vorlag. Allerdings hat Familie Stern wieder Glück im Unglück. Denn HD und ED bei Labrador Robbie wurden innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf festgestellt. Während dieser Frist gilt nun eine Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss beweisen, dass Robbie erst bei den Sterns krank wurde. Er muss auch das Gutachten bezahlen. Und noch viel mehr – erklärt Wolfgang Becher, der Anwalt der Sterns:

„Nach dem neuen Recht ist es so, dass bei eventuellen Gewährleistungsansprüchen nicht nur der Kaufpreis zu erstatten ist, sondern darüber hinaus auch Schadenersatzansprüche wie etwa Behandlungskosten, Fahrtkosten und weitere Kosten, die in Zusammenhang mit der Behandlung des Hundes stehen. Die Kosten dürfen – auf den Wert des Hundes bezogen – allerdings nicht unverhältnismäßig sein. Wann Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wird erst noch von der Rechtssprechung entschieden werden müssen. Die Eheleute Stern werden auf jeden Fall mehr als den Kaufpreis beanspruchen können.“

Robbies Verkäufer war für den WDR nicht zu sprechen. Er schaltet weiter Anzeigen. Bald, so hoffen die Sterns, werden sie nicht mehr in der Zeitung stehen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen den Händler wegen Betrugs und illegalen Handels mit Hunden aus Osteuropa.

Dass das neue Kaufrecht schnellen Brütern und dubiosen Händlern das Leben schwer macht, freut Züchter, die sich an die Regeln von Zuchtverbänden wie des „Verbandes für das Deutsche Hundewesen“ (VDH) halten. Sie tun im Vorfeld in der Regel ihr Möglichstes, um Krankheiten bei ihren Welpen auszuschließen. Viele Züchter behaupten deshalb, sich wegen des neuen Schuldrechts keine Sorgen zu machen.

Petra Friedl aus Hamm, die seit 20 Jahren Airdaleterrier züchtet, hofft, dass alles so reibungslos weitergeht wie bisher. Eine gewisse Unsicherheit spürt sie dennoch: „Diese zweijährige Garantie, das gilt für Geräte, aber für Lebewesen ist sie im Prinzip nicht möglich. Man kann halt einen Hund oder ein anderes Tier nicht mit einem Auto oder einem Fernseher vergleichen. Bei vielen Krankheiten spielen Haltung und Ernährung eine große Rolle – aber da habe ich überhaupt keinen Einfluss mehr drauf.“

Ähnlich sieht es Olaf Dorgarthen aus Dortmund, der Golden Retriever züchtet: „Ich kann den Käufern viel empfehlen – ob sie sich daran halten, kann ich nicht kontrollieren. Wenn sie den Welpen zu Hause auf Parkett halten oder im dritten Stock, dann kann er eine HD entwickeln, die bei richtiger Haltung nicht entstanden wäre. Aber das muss man erst mal beweisen.“

Im Streitfall müssten nun Petra Friedl und Olaf Dorgarthen beweisen, dass der Käufer Schuld an der Krankheit des Hundes trägt – zumindest während der ersten sechs Monate nach dem Kauf. Allerdings nur dann, wenn sie von einem Richter als „Unternehmer“ eingestuft würden. Denn nur Unternehmer müssen sich an die gesetzlichen Fristen halten.
Hobbyzüchter und Privatleute, die nicht „planmäßig gegen Entgelt“ Tiere abgeben, können jedwede Haftung ausschließen – wenn sie mit dem Kunden individuell einen Vertrag aushandeln. Sobald sie allerdings Formverträge nutzen – und das ist die Regel – ist ein Totalausschluss nicht mehr möglich. In einem Formvertrag könnte ein Hobbyzüchter die Gewährleistungsfrist aber immerhin noch auf ein Jahr verkürzen, eine Minderung des Kaufpreises und die Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate ausschließen.

Doch wer ist Unternehmer und wer Hobbyzüchter? Sind Züchter, die ein, zwei oder drei Würfe pro Jahr verkaufen, schon Unternehmer? Eine Frage, die Richter im Streitfall klären müssten. Der VDH will die ersten Urteile abwarten und dann entscheiden, ob er seinen Mitgliedern – allesamt Hobbyzüchter – empfiehlt, grundsätzlich Formverträge mit verkürzten Fristen zu nutzen.

VDH-Geschäftsführer Bernhard Meyer hält die Anwendung des Schuldrechts auf den Tierkauf für unpassend. Das Gebot der Stunde sei „ein Heimtierzuchtgesetz. In Deutschland kann jeder züchten, ohne Voraussetzungen, ohne Kontrollen. Wir im VDH haben unsere eigenen Regeln, aber die müssten für alle gelten.“
Viele Käufer machten es überdies dubiosen Händlern und Züchtern leicht: „Wenn es um den Kauf eines neuen Kühlschranks oder Autos geht, dann werden die verschiedenen Angebote auf Herz und Nieren geprüft. Wenn sich die Leute einen Hund anschaffen, geschieht das oft spontan, ohne zu fragen: Wo kommt das Tier her, welche Papiere hat es, ist der Züchter Mitglied einer seriösen Organisation?“

Auch Wolfgang Stern würde nie wieder spontan einen Hund kaufen: „Das neue Recht hat natürlich den Vorteil, dass man einen Schaden eventuell wieder ersetzt bekommt, wenn er entstanden ist. Viel schöner wäre es natürlich, wenn dieser Schaden gar nicht erst entstünde. Deswegen kann ich nur den Rat geben, sich vorher gut zu informieren, ob der Züchter zugelassen ist. Ich würde beim nächsten mal auf jeden Fall auch die Elterntiere sehen wollen und erst nach dem zweiten oder dritten Besuch einen Welpen kaufen.“

Alle Kosten, die für Robbies Behandlung entstanden sind, werden die Sterns wahrscheinlich nicht zurückbekommen. Doch ein Familienmitglied kann man nicht einfach umtauschen, daran ändert auch das neue Schuldrecht nichts.
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